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Dossier · aktuelles Thema

Dossier: Geldwäschepaket und AMLA

Stand: 30. September 2026

Stand in drei Sätzen

Das EU-Geldwäschepaket von 2024 besteht aus einer unmittelbar geltenden Verordnung (), einer Richtlinie und der neuen Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 und ersetzt dann in weiten Teilen das deutsche Geldwäschegesetz; sie verbietet Banken und Krypto-Dienstleistern unter anderem, anonyme Konten zu führen – ausdrücklich auch solche für Kryptowerte, die Transaktionen verschleiern. Die AMLA ist seit 2025 im Aufbau, wählt 2027 die ersten Unternehmen für ihre direkte Aufsicht aus und beaufsichtigt sie ab 2028.

Chronik

DatumWas geschah
2028geplant: Die AMLA beginnt mit der direkten Aufsicht über die ersten ausgewählten Unternehmen.
Ende 2027geplant: Die AMLA gibt die ersten bis zu 40 direkt beaufsichtigten Unternehmen bekannt (Auswahl ab Juli 2027).
10.07.2027geplant: Die Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
Juli 2025Die AMLA nimmt in Frankfurt ihre Arbeit auf.
30.12.2024Die („Travel Rule“) gilt auch für Kryptowerte-Transfers über Dienstleister.
19.06.2024Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) und die Verordnung zur Gründung der AMLA werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Was sich für Kryptowerte ändert

  • Anonyme Konten verboten: Banken, Finanzinstitute und Krypto-Dienstleister dürfen keine anonymen Konten führen, auch keine Kryptowertekonten, die Inhaber oder Transaktionen anonymisieren oder stark verschleiern – ausdrücklich eingeschlossen sind anonymitätsverstärkende Kryptowährungen (Art. 79 AMLR). Gemeint ist das Angebot von Dienstleistern, nicht der Besitz.
  • bleibt erlaubt: Die Verordnung verpflichtet Dienstleister, nicht Privatpersonen. Wer Bitcoin selbst verwahrt, bleibt außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Für Überweisungen zwischen Dienstleister und eigener gilt schon heute die Geldtransferverordnung: Ab 1.000 Euro muss der Dienstleister prüfen, ob die selbst verwaltete Adresse dem Kunden gehört.
  • Krypto-Dienstleister als Verpflichtete: Sie unterliegen denselben Sorgfaltspflichten wie Banken – Identifizierung, Überwachung, Verdachtsmeldungen –, nun EU-weit einheitlich.
  • Bargeldobergrenze: Für Zahlungen an Händler gilt EU-weit eine Obergrenze von 10.000 Euro in bar; Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen.
  • Direkte Aufsicht durch die AMLA: In Frage kommen Finanzunternehmen, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind – Krypto-Dienstleister eingeschlossen. Ausgewählt werden in der ersten Runde 2027 bis zu 40 nach ihrem verbleibenden Geldwäscherisiko; die Auswahl wird alle drei Jahre wiederholt. Alle übrigen bleiben bei der nationalen Aufsicht, in Deutschland bei der BaFin.

Einordnung für Abgeordnete

Zuständig ist Brüssel, umgesetzt wird in Berlin. Die Verordnung gilt unmittelbar; das deutsche Geldwäschegesetz muss bis Juli 2027 daran angepasst werden. In diesem Anpassungsgesetz liegt der nationale Spielraum – etwa bei Zuständigkeiten, Aufsichtspraxis und dort, wo die Verordnung strengere nationale Regeln zulässt.

Die AMLA sitzt in Deutschland. Das ist für deutsche Abgeordnete ein Anknüpfungspunkt: Die Behörde ist ansprechbar, und ihre Arbeit an technischen Standards läuft jetzt.

Wo Rückfragen ansetzen:

  1. Geht die Bundesregierung bei der Anpassung des Geldwäschegesetzes über die Verordnung hinaus, und wenn ja, wo?
  2. Wie lange müssen Ausweiskopien und Verifizierungsbilder aufbewahrt werden, und wie werden sie gesichert? (Zusammenhang mit dem Dossier Behördliche Auskunftsersuchen und Datenlecks)
  3. Wie stellt die Aufsicht sicher, dass die Prüfpflichten bei Überweisungen in die eigene Wallet nicht zu einem faktischen Ausschluss der Selbstverwahrung führen?

Politische Einordnung, keine Rechts- oder Anlageberatung.

Quellen & weiterführende Ressourcen (4)

Dauerhaft erklärt