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Dossier · aktuelles Thema

Dossier: Krypto-Steuer und Haltefrist

Stand: 30. September 2026

Stand in drei Sätzen

Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 seinen Referentenentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten an die Verbände verschickt; Stellungnahmen sind bis zum 6. Oktober möglich, das Kabinett soll den Entwurf am 14. Oktober beschließen. Gewinne aus Kryptowerten, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, wären danach Kapitaleinkünfte mit Abgeltungsteuer – die einjährige Haltefrist entfiele für sie, ältere Bestände blieben im bisherigen Recht. Beschlossen ist noch nichts: Nach dem Kabinett entscheiden Bundestag und Bundesrat, bis dahin gilt die Haltefrist nach § 23 EStG unverändert.

Chronik

DatumWas geschah
14.10.2026geplant: Kabinettsbeschluss – aus dem Referentenentwurf wird ein Regierungsentwurf
06.10.2026geplant: Frist für Stellungnahmen der Verbände
30.09.2026Das Ministerium verschickt den Referentenentwurf an die Verbände. Inhaltlich hat sich gegenüber der Fassung vom September laut Fachberichten kaum etwas geändert.
September 2026Der Referentenentwurf wird bekannt; Fachmedien berichten über Inhalt und erwartetes Aufkommen (u. a. Der Betrieb, 14.09.2026).
bis heuteGeltendes Recht: Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei (§ 23 EStG).

Was der Entwurf vorsieht

  • Systemwechsel: Kryptowerte würden Kapitalvermögen (§ 20 EStG) statt Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Steuersatz 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Stichtag: Erfasst wären nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Wer vorher gekauft hat, behielte die Jahresfrist.
  • Lending und Staking: Erträge daraus sollen ab 2027 ebenfalls als Kapitalerträge gelten, nach dem Entwurf auch bei älteren Beständen.
  • Ausnahmen: NFT, Security-Token, Kryptowerte mit realem Bezug und bestimmte bleiben außen vor. Der Entwurf stellt zudem klar, dass Kryptowerte keine Währungen sind.
  • Steuerabzug an der Quelle: Inländische Handelsplattformen sollen die Steuer ab 2028 selbst einbehalten. Fehlen ihnen die Kaufdaten, setzt der Entwurf pauschal 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen als Gewinn an (bei Wertpapieren sind es heute 30 Prozent).
  • Aufkommen: Laut Entwurf (Stand September 2026) 160 Millionen Euro im Jahr 2028, steigend auf 350 Millionen Euro im Jahr 2031.
  • Kosten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung: im Entwurf weiterhin nicht beziffert („folgt“).

Einordnung für Abgeordnete

Zuständig ist Berlin, nicht Brüssel. Die Besteuerung ist nationales Recht. Die Einkommensteuer steht Bund und Ländern gemeinsam zu; nach dem Kabinett entscheiden deshalb Bundestag und Bundesrat.

Zwei Fragen auseinanderhalten. Ob Kryptowerte systematisch zum Kapitalvermögen gehören, ist die eine Frage. Ob ein Stichtag ausreichenden Vertrauensschutz für bestehende Bestände schafft, ist eine zweite – die Debatte gewinnt, wenn beide getrennt beantwortet werden.

Wo Rückfragen ansetzen. Drei Punkte sind im Entwurf erkennbar offen:

  1. Wie sollen Plattformen Anschaffungszeitpunkt und -kosten prüfen, wenn Kryptowerte zwischen Börsen und Eigenverwahrung bewegt wurden?
  2. Wie wirkt die 50-Prozent-Pauschale, wenn tatsächlich ein Verlust entstanden ist?
  3. Warum ist der Erfüllungsaufwand auch in der Fassung zur Verbändeanhörung nicht beziffert?

Für die Bürgerpost. Bis zu einem Beschluss gilt: Es handelt sich um einen Entwurf aus dem Ministerium, nicht um geltendes Recht. Steuerliche Einzelfälle gehören zu einer Fachperson aus den steuerberatenden Berufen.

Politische Einordnung, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.

Quellen & weiterführende Ressourcen (3)
  • BReferentenentwurf: Steuerreform für Tauschkryptowerte ↗Der Betrieb (Fachverlag Handelsblatt), 2026 · FachmeldungNüchterne Zusammenfassung desselben Referentenentwurfs ohne politische Wertung — dient als Gegenprobe zu Wertungen aus der Branche. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext, sobald er veröffentlicht ist.
  • BEnde der Bitcoin-Haltefrist rückt näher: Kabinettstermin steht! ↗Blocktrainer, 30.09.2026 · FachmeldungMeldet den Versand des Referentenentwurfs an die Verbände am 30.09.2026, die Frist für Stellungnahmen bis zum 6. Oktober und den geplanten Kabinettsbeschluss am 14. Oktober; das Anschreiben des Ministeriums liegt der Redaktion vor. Inhaltlich habe sich gegenüber der Fassung vom September kaum etwas geändert. Bitcoin-Bildungsportal, das die Reform kritisch begleitet – die Termine sind belegt, die Wertungen sind es nicht.
  • A§ 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (einjährige Haltefrist) ↗Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz · GesetzDer unterschätzte deutsche Standortvorteil: Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei — rein nationale Zuständigkeit.

Dauerhaft erklärt