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Dossier · aktuelles Thema

Dossier: DAC8 – Meldepflicht für Kryptowerte

Stand: 30. September 2026

Stand in drei Sätzen

Die EU-Richtlinie verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Daten ihrer Kunden und deren Transaktionen an die Steuerbehörden zu melden; in Deutschland setzt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) sie um. Erfasst wird seit dem Kalenderjahr 2026, die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ist bis zum 31. Juli 2027 fällig (§ 9 KStTG). Von dort gehen die Daten an die Landesfinanzbehörden und, bei Kunden mit Wohnsitz im Ausland, an die Steuerbehörden der anderen Staaten.

Chronik

DatumWas geschah
31.07.2027Frist: erste Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2026
01.01.2026Beginn des ersten Meldezeitraums. Anbieter müssen Kunden vor der ersten Meldung informieren (§ 13 KStTG).
23.12.2025Das DAC8-Umsetzungsgesetz mit dem KStTG wird verkündet (Bundestag 06.11.2025, Bundesrat 19.12.2025).
17.10.2023Der Rat verabschiedet die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8). Sie übernimmt weitgehend den OECD-Meldestandard für Kryptowerte (CARF).

Was gemeldet wird

  • Wer meldet: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, also vor allem Börsen, Handelsplattformen und Verwahrer – auch Anbieter aus Nicht-EU-Staaten, die Kunden in der EU bedienen.
  • Über wen: über Kunden, die in einem EU-Staat steuerlich ansässig sind, einschließlich der beherrschenden Personen hinter Firmenkunden.
  • Was: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und Steuer-Identifikationsnummer sowie je Kryptowert die zusammengefassten Käufe, Verkäufe, Tauschvorgänge und Übertragungen des Jahres (§ 11 KStTG).
  • Auch Abhebungen in die eigene : Überträgt der Anbieter Kryptowerte an eine Adresse, die er nicht selbst verwaltet – etwa in die des Kunden –, wird auch das gemeldet (§ 11 KStTG). Was danach ohne Dienstleister geschieht, erfasst die Meldung nicht.
  • Aufbewahrung: Die Anbieter müssen ihre Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufbewahren (§ 14 KStTG).
  • Sanktionen: Verstöße der Anbieter sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro (§ 18 KStTG).

Einordnung für Abgeordnete

Das „Steuerschlupfloch Bitcoin“ ist für den regulierten Weg geschlossen. Wer über eine Börse kauft und verkauft, ist dem Finanzamt künftig bekannt – wie Kapitalerträge über Banken schon heute. Das ist in der Debatte ein Sachargument gegen den pauschalen Vorwurf, Kryptowerte entzögen sich der Besteuerung.

Die Kehrseite ist ein neuer Datenbestand. Ab 2027 liegt bei den Finanzbehörden eine Übersicht, wer welche Kryptowerte gehandelt hat. Welche Risiken solche Bestände haben, zeigt das Dossier Behördliche Auskunftsersuchen und Datenlecks. Daraus folgen nationale Fragen:

  1. Wer hat in Bund und Ländern Zugriff auf die Meldedaten, und wird jeder Zugriff protokolliert?
  2. Wie lange werden die Daten gespeichert, und wann werden sie gelöscht?
  3. Welche Sicherheitsanforderungen gelten für die Systeme, und wer prüft sie?
  4. Wie werden Betroffene informiert, wenn Daten abfließen?

Zusammenhang mit der Krypto-Steuer. Plant der Bund wie angekündigt einen Steuerabzug durch die Plattformen, würden Meldung und Abzug ab 2028 nebeneinander laufen. Den Stand dazu enthält das Dossier Krypto-Steuer und Haltefrist.

Politische Einordnung, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.

Quellen & weiterführende Ressourcen (3)

Dauerhaft erklärt